REHA SÜD GmbH

Wunsch- und Wahlrecht

Die Kostenträger für Rehabilitationsmaßnahmen sind angehalten, bei der Bewilligung einer Rehabilitation und der Zuweisung in eine Rehabilitationsklinik vorrangig den Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Das Sozialgesetzbuch IX sieht in §9 vor, dass der Rehabilitationsträger – z.B. Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung – Ihren berechtigten Wünschen entsprechen muss. Es ist also grundsätzlich möglich in der Klinik seiner Wahl die Rehamaßnahme durchzuführen.

So üben Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aus:

  • Rehabilitationsantrag durch Vorschlag ergänzen
    Vermerken Sie auf Ihrem Reha-Antrag deutlich sichtbar einen Vorschlag für Ihr gewünschtes Rehazentrum. Um ganz sicher zu gehen, dass der Sachbearbeiter Ihren Vorschlag nicht übersieht, fügen Sie dem Antrag noch ein separates Formular bei, in dem ausdrücklich Ihr Wunschzentrum vermerkt ist. Zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts können Sie unsere Formularvorlage verwenden:
    Download Formularvorlage Wunsch- und Wahlrecht (PDF) »
    Falls Sie dies versäumt haben, können Sie diesen auch nachträglich noch bei Ihrem zuständigen Kostenträger einreichen.
  • Begründung Ihres Wunsches
    Es ist dabei ratsam, die Wahl der Klinik ausreichend zu begründen. In dem Vorschlag sollten Sie in erster Linie die medizinische Eignung der Klinik darlegen. Darüber hinaus ist es aber auch nützlich, weitere Begründungen für die Wahl einer Klinik anzugeben (z.B. Wohnortnähe).
  • Was ist, wenn der Wunsch abgelehnt wird?
    Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Wünschen nicht entsprechen, so muss er dies in einem Bescheid begründen. Generell sollten Sie Aussagen, dass eine bestimmte Klinik für Sie nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf, genau überprüfen. Sie können und sollten dann gegen den Bescheid schriftlich Widerspruch einlegen.